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Kulturzerstörung als Kriegsverbrechen

WOZ - Die Wochenzeitung Nr. 39/2016, 29.9.2016, S. 23

Auch wenn die Zerstörung von Kulturgütern in Syrien und im Irak deswegen kaum gestoppt wird: Das Urteil des Internationalen Strafgerichtshofs gegen einen malischen Islamisten sei ein längst fälliger Präzedenzfall, schreibt der Schweizer Kulturgüterexperte Andrea Raschèr.Der 27. September 2016 brachte für den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag in dreierlei Hinsicht Neuerungen: Zum ersten Mal hat dieses Gericht ein Urteil über die Zerstörung von Kulturgütern gesprochen.

Zum ersten Mal stand hier jemand vor Gericht, der angab, aus islamistischer Motivation gehandelt zu haben. Und zum ersten Mal hat sich jemand, der vom Internationalen Strafgerichtshof angeklagt wurde, selbst für schuldig erklärt.

Ahmad Al Faqi al-Mahdi ist am Dienstag zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden. Er ist Angehöriger des Tuareg-Volkes und war in Mali mehrere Jahre lang Sittenwächter einer islamistischen Rebellengruppe. Im Juni und Juli 2012 hatte er historische und religiöse Gebäude in Timbuktu zertrümmern lassen – darunter neun Heiligengräber und eine Moschee. Die Oasenstadt Timbuktu, die von der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) seit 1988 als Weltkulturerbe anerkannt ist, heisst auch «Stadt der 333 Heiligen» und gilt als wichtige Pilgerstätte für AnhängerInnen des Sufismus, einer spirituellen Glaubensrichtung im Islam. Im Prozess in Den Haag hat der Angeklagte Al Mahdi zwar bedauert, dass er zur Zerstörung historischer und religiöser Gebäude beigetragen habe, und er bat das malische Volk um Vergebung. Nachweisen aber lässt sich die Reue nicht. Es wird gemunkelt, Stammesobere, die sich bereits vor Prozessbeginn von den Tätern distanziert hatten, hätten ihn zum Reuebekenntnis gedrängt.

Auslöschung der Identität

Die Vernichtung von Kulturgütern ist seit jeher eine Taktik, um den Gegner – sei dies eine Volksgruppe oder eine Religionsgemeinschaft – auf eine derart massive Weise zu erniedrigen, dass das, was man Identität oder Kultur nennen mag, ausgelöscht wird. Kurz nach dem Zweiten Weltkrieg erliess die Unesco eine Konvention, mit der die Zerstörung von Kulturgütern in bewaffneten Konflikten verboten wurde. Nach den Verheerungen in den Jugoslawien-Kriegen in den neunziger Jahren, bei denen gezielt Unesco-Weltkulturerbestätten zerbombt wurden, fanden zwar Prozesse am Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien statt. Dabei wurde aber deutlich, dass die rechtlichen Instrumente unzureichend waren. Deshalb wurde im Jahr 2002 endlich das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs erlassen. Dieses besagt unter anderem, dass Angriffe auf historische Denkmäler sowie auf Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst oder der Wissenschaft dienen, als Kriegsverbrechen zu bewerten und folglich härter als bisher zu bestrafen seien. Diese bemerkenswerte Neuerung ebnete den Weg für die jetzige Rechtsprechung zur Vernichtung von Kulturgütern in Timbuktu.

Der Internationale Strafgerichtshof erachtet bei Al-Mahdi das Strafmass von neun Jahren als angemessen, sowohl als Sühne für den Verurteilten, als auch zur Abschreckung für andere. Als strafmildernd wurde gewichtet, dass Al-Mahdi eng mit den Strafverfolgungsbehörden zusammengearbeitet habe. Es ist anzunehmen, dass das Gericht mit dem hohen Strafmass ein Exempel statuieren wollte, insbesondere hinsichtlich der sich wiederholenden und aktuellen Vernichtung von Kulturgütern in anderen Ländern wie Syrien oder Irak.

Weltweit von eminenter Bedeutung

Doch könnte der Internationale Strafgerichtshof Verdächtige Syrien oder dem Irak überhaupt anklagen? Im Moment stehen die Chancen schlecht, dass es bei einem dieser beiden Länder zu einem Verfahren kommt – geschweige denn zu einer Verurteilung. Nicht nur ist eines der zentralen Probleme bei Prozessen von Kriegsverbrechen, dass sich die Verantwortlichen nur sehr selten geständig zeigen und dass es erfahrungsgemäss sehr schwierig ist, eine schuldhafte Tat nachzuweisen. Im Nahen und Mittleren Osten kommt hinzu, dass kaum ein Land das «Römer Statut» ratifiziert hat – wie übrigens auch die USA, Russland und China. So können Staatsangehörige Syriens und des Irak vom Internationalen Strafgerichtshof nicht für ihre Verbrechen zur Rechenschaft gezogen werden. Dies könnte nur durch den UN-Sicherheitsrat geschehen. Doch als im Jahr 2014 65 Staaten dort eine Resolution beantragten, um die abscheulichen Verbrechen der syrischen Regierung, von regierungsnahen Milizen und bewaffneten Oppositionsgruppen zu untersuchen, wurde sie von den Vetomächten Russland und China abgeblockt.

Ob das Urteil als «nachhallendes Signal gegen die Straffreiheit auch mit Blick auf Syrien und Irak» wirken wird, wie die Unesco-Generaldirektorin Irina Bokova meint, ist somit ungewiss. Dass Islamisten durch dieses Urteil abgeschreckt werden, erscheint gelinde gesagt als unwahrscheinlich. Dennoch ist das Urteil über die Zerstörungen von Kulturgut in Mali ein längst fälliger Präzedenzfall und für den Kulturgüterschutz weltweit von eminenter Bedeutung. Es stützt letztlich die Erkenntnis, dass der Schutz von Kulturgütern auch den Schutz und den Respekt von Menschen bedeutet. Oder: bedeuten sollte.

Andrea Raschèr (55) hatte Musik und Jus studiert und Opern inszeniert, bevor er 1995 als Jurist ins Bundesamt für Kultur wechselte. 2001 bis 2006 leitete er dort die Abteilung Recht und Internationales und gilt als «Vater» des Kulturgütertransfergesetzes. Heute betreibt Raschèr in Zürich eine Beratungsfirma und berät unter anderem Staaten in Fragen der Kulturpolitik und des Kulturgüterschutzes.


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