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Für einen zeitgemässen Schutz von Weltkulturerbe in der Schweiz

Internationales und nationales Recht am Beispiel des Stiftsbezirks St. Gallen, in AJP 2016, 890 ff. (Mitautor Walter Engeler)

Der Stiftsbezirk St. Gallen ist als bauliches Ensemble in Verbindung mit seinen beweglichen Kulturgütern von aussergewöhnlicher und universeller Bedeutung für das kulturelle Erbe der Welt. Integraler Bestandteil dieses Erbes sind die damit zusammenhängenden archäologischen Denkmäler und Funde. Der Beitrag zeigt auf, welche massgeblichen Voraussetzungen heute erfüllt sein müssen, um einen zeitgemässen Schutz des Weltkulturerbes gemäss den einschlägigen Konventionen in der Schweiz gewährleisten zu können und um einen verstärkten Schutz im Sinne von Art. 10 Zweites Haager Protokoll erlangen zu können. Adressaten zum Erlass adäquater Schutzmassnahmen sind der Bund und die Kantone, die über ein enges Geflecht bundesrechtlicher und kantonalrechtlicher Normierungen eine gemeinsame Verantwortung tragen. Der Status Weltkulturerbe bedingt zu dessen Erhaltung den innerstaatlich höchst möglichen, angemessen Schutz. Massstab bei Güterabwägungen ist der aussergewöhnliche universelle Wert, der zu schützen ist. Dazu ist das innerstaatliche Recht der zuständigen Ebene (insbesondere von Kantonen und Gemeinden) mit den notwendigen Instrumenten zu ergänzen. Als Koordinations- und Kontrollinstrument dient ein Schutz- und Managementplan. Grundlegend ist bei der Umsetzung des rechtlichen Schutzes, dass die Nutzung sowie bewahrende und eingreifende Tätigkeiten von einer kompetenten Kommission begleitet und nicht von politischen Anforderungen geprägt werden. Diese Kommission ist Garant für Qualität und zugleich eine wesentliche Stütze für den einzusetzenden «Welterbekoordinator». 


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