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Die Verfolgung endet nicht an der Grenze

KUR 2026, 34 ff.


Vom geografischen Entzugsbegriff zum verfolgungsbedingten Kontinuum

Dieser Beitrag analysiert den Paradigmenwechsel im Umgang mit NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern am Beispiel von Ferdinand Hodlers „Thunersee mit Blüemlisalp und Niesen“ aus der Sammlung Martha Nathan. Er dekonstruiert die Hierarchie zwischen „Raubgut“ und „Fluchtgut“ und begreift die NS-Verfolgung als grenzüberschreitendes Kontinuum. Unter Verweisung auf die Best Practices 2024 wird dargelegt, dass Verkäufe im Schweizer Exil unter administrativem Druck völkerrechtlich als NS-verfolgungsbedingte Entzüge („Sales under Duress“) einzustufen sind. Die privatrechtliche Kategorie des Willensmangels – Drohung, Täuschung, Irrtum – greift dabei strukturell zu kurz: Sie bewertet das einzelne Rechtsgeschäft, nicht aber den staatlich organisierten Verfolgungskontext, dem das Opfer dauerhaft ausgesetzt war. Erst das Völkerrecht, das nicht den Vertrag, sondern die existenzielle Gesamtsituation der verfolgten Person zum Massstab nimmt, vermag diesen externen Zwang normativ zu erfassen.


Links:
https://doi.org/10.15542/KUR/2026/2/2